Kfz-Steuerbefreiung:
Alle ARI Motors Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
Geringere Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Firmenwagen
Wenn Ihr E-Auto als Firmenwagen auch privat genutzt wird, fällt der zu versteuernde geldwerte Vorteil deutlich geringer aus.
Bei E-Autos bis 60.000 Euro Kaufpreis beträgt die Besteuerung nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises, was einem Viertel der Besteuerung eines vergleichbaren Verbrenners entspricht.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Steuerersparnissen.
THG-Quote (Treibhausgas-Minderungsquote):
(Diese Förderungsart wird kontrovers diskutiert - okipoint und partner ist der Meinung, die Politik sollte bessere Lösungsansätze finden, versteht aber beide Sichtweisen.)
Fast alle ARI Motors Fahrzeuge (Ausnahme: ARI 145 und 345) qualifizieren sich für die THG-Quote, die Ihnen jährlich mehrere hundert Euro einbringen kann.
Dies betrifft insbesondere Elektrotransporter wie den ARI 458 und den ARI 901.
Sonderabschreibungen für Unternehmen:
Unternehmen können für Investitionen in Elektronutzfahrzeuge wie den Elektrotransporter ARI 901 und den Geräteträger ARI 1570 von Sonderabschreibungen profitieren.
In den ersten fünf Jahren können jeweils 50 Prozent der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden, was die Liquidität Ihres Unternehmens verbessert.
Erfahren Sie hier alle Details zu den Sonderabschreibungen für E-Nutzfahrzeuge.
Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg unterstützt den Einsatz batterieelektrischer Fahrzeuge für gemeinnützige, kommunale oder gewerbliche Zwecke im Bundesland.
Welche Fahrzeuge werden gefördert?
Batteriebetriebene Fahrzeuge der Klassen PKW (M1), vierrädrige Leichtelektromobile (L6e und L7e) sowie leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (N1).
Dies umfasst auch den Elektrotransporter ARI 458, den Elektrotransporter ARI 901 und ARI Personenfahrzeuge.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderhöhe beträgt bis zu 1.000 Euro.
Zusätzlich können Unterhalts- und Ladeinfrastruktur-Kosten für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit Batterien und Brennstoffzellen bis zu einem Netto-Listenpreis von 65.000 Euro gefördert werden.
Wichtige Bedingungen für die Förderung:
Die unterstützten Elektrofahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre in Baden-Württemberg zugelassen sein (gilt auch für Leasing).
Firmen und Unternehmen können während der gesamten Programmlaufzeit eine Höchstzahl von 100 Fahrzeugen gefördert bekommen.
Das Programm gilt für Fahrzeuge mit einem Bestelldatum ab dem 01.03.2020. Ausnahmen gibt es für Wach- und Sicherheitsdienste, kommunale Betriebe und medizinische Dienste (ab 01.06.2019) sowie für bestimmte Gruppen (Fahrschulen, Carsharing, Pflegedienste etc.) sogar ab 01.11.2017.
Wer kann die Förderung beantragen?
Einzelunternehmen
Einzelkaufmann
Freiberufler
Aktiengesellschaft (AG)
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Kommanditgesellschaft
offene Handelsgesellschaft
Partnergesellschaft
Unternehmensgesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Genossenschaft
eingetragener Verein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Öffentliche Anstalt
Stiftung des öffentlichen Rechts
Fahrschulen
Carsharing-Anbieter
Pflege- und Sozialdienste
Bürgerbusvereine
Unternehmen mit Servicefahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
Kommunen und Landkreise
Gewerbetreibende mit Lieferverkehr
Beantragung und Nachweise:
Die Beantragung des „BW-e-Gutscheins“ erfolgt ausschließlich online. Dort finden Sie das Formular und alle notwendigen Informationen.
Oke Witt
Beispiel eines Förderfähigen Autos im Pflegebereich und die Verbrauchskosten. 1:11 min Video